Grundsätzlich sind die Beschwerdeführer deshalb berechtigt, Auskunft über die sie betreffenden Akten des Rechtshilfeverfahrens zu erhalten. Es obliegt dem BAP als Inhaber dieser Datensammlung, darüber zu wachen, dass bei der Auskunfterteilung keine unrechtmässige Datenbekanntgabe von Daten über Dritte stattfindet, und gegebenenfalls nach Art. 2 VDSG vorzugehen. 3. Um das Auskunfts- und Einsichtsrecht - im französischen und italienischen Text bildlich als Zugangsrecht («droit d’accès, diritto d’accesso») bezeichnet - gewährleisten zu können, ist im weiteren aber auch Voraussetzung, dass sich die Personendaten (noch) im Besitz des Inhabers der Datensammlung befinden.