b DSG zu führen. Vielmehr muss diesfalls eben dafür gesorgt werden, dass diejenigen Daten, die der Einsicht entzogen bleiben müssen, bei der Auskunfterteilung in geeigneter Weise abgedeckt werden. Bezüglich des von den holländischen Behörden gestellten Rechtshilfegesuchs dürfte dies ohne besondere Probleme machbar sein. Soweit im übrigen die Auskunftserteilung dadurch besonders grossen Arbeitsaufwand verursacht, kann gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b VDSG eine Kostenbeteiligung verlangt werden. Grundsätzlich sind die Beschwerdeführer deshalb berechtigt, Auskunft über die sie betreffenden Akten des Rechtshilfeverfahrens zu erhalten.