6 Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass das von den holländischen Behörden gestellte Rechtshilfeersuchen mehrere Parteien betraf, dass es jedoch - aus welchen Gründen auch immer - in einem einzigen Ersuchen für alle Beteiligten gestellt und dass vom BAP ein einziges Dossier für alle Betroffenen geführt wurde. Es ist hier nicht darüber zu befinden, ob dieses Vorgehen verfahrensrechtlich zulässig oder zweckmässig war. Jedenfalls aber vermag dieser Umstand allein, wie dargelegt, nicht zu einem Ausschluss des Auskunftsrechtes gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Bst. b oder Abs. 2 Bst. b DSG zu führen.