DSG, N. 11 und 21 zu Art. 8). Insofern ist nicht zu beanstanden, dass das BAP einer von einem internationalen Rechtshilfeverfahren betroffenen Partei die Namen der übrigen davon betroffenen Personen nicht nennen will. Dieser Umstand bildet indessen für sich allein keinen genügenden Grund, um den Beschwerdeführern das ihnen grundsätzlich zustehende Auskunftsrecht generell zu verweigern; wäre dem so, würde es genügen, dass ein Aktendossier (Datenträger) Daten verschiedener Personen enthält, um all diesen Personen den vom Gesetzgeber mit der Schaffung des Auskunftsrechtes gewollten Rechtsschutz zu versagen.