Das BAP bestreitet nicht, dass die die Beschwerdeführer betreffenden Daten in einer Datensammlung im Sinne des Gesetzes enthalten sind, anders gesagt, dass es möglich wäre, die interessierenden Daten aufgrund der Namensangabe aufzufinden. Es macht jedoch geltend, dass die betreffenden Akten nicht nur Daten über die Beschwerdeführer, sondern auch solche über von der Rechtshilfe ebenfalls betroffene Dritte enthalten und dass es nicht möglich sei, die Akten nach betroffenen Personen aufzuteilen, so dass das Einsichtsrecht aus diesem Grunde nicht gewährt werden könne. 2. Es trifft zu, dass das Auskunftsrecht nur bezüglich derjenigen Daten besteht, die sich auf die eigene Person beziehen.