1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 DSG kann jede Person vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden. Unter einer Datensammlung ist jeder Bestand von Personendaten zu verstehen, der so aufgebaut ist, dass die Daten nach betroffenen Personen erschliessbar sind (Art. 3 Bst. g DSG). Das BAP bestreitet nicht, dass die die Beschwerdeführer betreffenden Daten in einer Datensammlung im Sinne des Gesetzes enthalten sind, anders gesagt, dass es möglich wäre, die interessierenden Daten aufgrund der Namensangabe aufzufinden.