Im übrigen seien alle in diesem Verfahren eingezogenen Akten im Original an die holländische Behörde als Gesamtpaket überwiesen worden. Das BAP habe keine Kopien erstellt. Deshalb sei die von den Beschwerdeführern verlangte vollumfängliche Einsicht in die zusammengetragenen Originalakten rein faktisch ausgeschlossen; sie wäre nur in Holland möglich.