Das BAP seinerseits beantragte mit schriftlicher Vernehmlassung vom 19. Juni 1996 ebenfalls Abweisung der Beschwerde. Es wiederholt die Begründung seiner Verfügung vom 14. März 1996, ohne sich indessen bezüglich des angeblich in den Niederlanden noch hängigen Verfahrens auf den Brief der Beschwerdeführer vom 18. Januar 1996 zu beziehen. Vielmehr wurde jetzt ausgeführt, das Rechtshilfegesuch der holländischen Behörden habe sich neben den Beschwerdeführern auch auf andere Beteiligte bezogen. Alle Parteien seien in dasselbe Verfahren involviert. Deshalb habe die holländische Behörde ein einziges Rechtshilfegesuch bezüglich aller Beteiligten gestellt;