Materiell wurde ausgeführt, gemäss einer vom BAP bei den holländischen Behörden eingeholten Auskunft sei gegen einzelne Beteiligte noch immer ein Strafverfahren hängig. Akteneinsicht der Beschwerdeführer könnte daher den Untersuchungszweck der noch laufenden Verfahren empfindlich gefährden. Solange die niederländische Strafuntersuchung nicht gegen sämtliche Beteiligten eingestellt worden sei, sei die Akteneinsicht zu verweigern. Im übrigen wurde auf die Vernehmlassung des BAP verwiesen. Das BAP seinerseits beantragte mit schriftlicher Vernehmlassung vom 19. Juni 1996 ebenfalls Abweisung der Beschwerde.