Die angefochtene Verfügung verletze daher den Anspruch auf Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes im Sinne von Art. 49 Bst. b VwVG. Sie verletze aber auch Bundesrecht, was Unangemessenheit einschliesse, und lasse jede Form wie z. B. eine Rechtsmittelbelehrung vermissen. D. Die OZD beantragte mit schriftlicher Vernehmlassung vom 18. Juni 1996 Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie in bezug auf die OZD überhaupt einzutreten sei. Sie wies darauf hin, alleiniger Urheber der angefochtenen Verfügung sei das BAP. Materiell wurde ausgeführt, gemäss einer vom BAP bei den holländischen Behörden eingeholten Auskunft sei gegen einzelne Beteiligte noch immer ein Strafverfahren hängig.