27 Abs. 1 Bst. c VwVG dürfe die Einsichtnahme in die Akten verweigert werden, wenn das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung dies erfordere. Aus dem Brief der Beschwerdeführer vom 18. Januar 1996 gehe jedoch hervor, dass eine Untersuchung gegen sie in Holland noch im Gange sei; wenn diese Untersuchung noch nicht abgeschlossen sei, wäre das Interesse gegeben, die Akteneinsicht zu verweigern, um das Verfahren nicht zu gefährden. Da aber kein Rechtshilfeverfahren mehr hängig sei, könne das VwVG nicht mehr zur Anwendung kommen. Auch nach Art. 9 Abs. 2 Bst.