auf ihr erstes Begehren um Akteneinsicht vom 21. Dezember 1994, legte ausführlich das Interesse ihrer Klientschaft an der Akteneinsicht und an der Wiedererlangung der bei ihr beschlagnahmten Originaldokumente dar und wiederholte ihr Gesuch um rasche Zusendung der gesamten Akten der Beschwerdegegner gestützt auf Art. 79 Abs. 3 IRSG. Am 14. Februar 1996 wiederholte sie dieses Begehren, jetzt gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) und insbesondere Art. 1 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11), und setzte den Beschwerdegegnern Frist bis 19. Februar