Das BAP, Sektion Internationale Rechtshilfe, antwortete mit Schreiben vom 4. Dezember 1995, dass die Verwendung von früher rechtshilfeweise herausgegebenen Beweismitteln zum Zweck der Zollveranlagung mittels eines Schreibens vom 31. Juli 1995 an das Justizministerium Den Haag abgelehnt worden sei, und stellte fest, dass zur Zeit in der Schweiz kein Verfahren mehr hängig sei, für das gestützt auf das Rechtshilfegesetz Akteneinsicht zu gewähren wäre. Ein Anspruch auf Akteneinsicht in abgeschlossene Verfahren müsste zuerst begründet nachgewiesen werden. Am 18. Januar 1996 wandte sich Rechtsanwältin D. erneut per Fax und Einschreiben an die Sektion Internationale Rechtshilfe des BAP, verwies