Sie ersuchte um Auskunft über den Stand der Angelegenheit sowie darüber, ob gegen die Beschwerdeführer Massnahmen (Telefonabhörung) angeordnet worden seien, und erneuerte ihr Gesuch um Akteneinsicht bezüglich aller Akten. Das BAP, Sektion Internationale Rechtshilfe, antwortete mit Schreiben vom 4. Dezember 1995, dass die Verwendung von früher rechtshilfeweise herausgegebenen Beweismitteln zum Zweck der Zollveranlagung mittels eines Schreibens vom 31. Juli 1995 an das Justizministerium Den Haag abgelehnt worden sei, und stellte fest, dass zur Zeit in der Schweiz kein Verfahren mehr hängig sei, für das gestützt auf das Rechtshilfegesetz Akteneinsicht zu gewähren wäre.