Erst nach Eintreffen einer zustimmenden Antwort werde das BAP eine Verfügung über den Umfang der Spezialitätswirkung gemäss Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz [IRSG], SR 351.1) treffen. Eine Berücksichtigung der Parteirechte der Beschwerdeführer im Rahmen des entsprechenden Verfahrens wurde in Aussicht gestellt und deren Anwältin gebeten, sich bis zu jenem Zeitpunkt zu gedulden.