Mit Schreiben vom 20. Januar 1995 bestätigte die Sektion Internationale Rechtshilfe des BAP, dass die holländischen Behörden mit einem Ergänzungsersuchen vom 19. September 1994 verlangt hatten, die ursprünglich von der Schweiz rechtshilfeweise gelieferten Beweisunterlagen in einem weiteren Umfang verwenden zu dürfen. Das Schreiben sei an die OZD weitergeleitet worden zur Prüfung der Frage des Vorliegens eines Abgabebetrugs; deren Antwort stehe noch aus. Erst nach Eintreffen einer zustimmenden Antwort werde das BAP eine Verfügung über den Umfang der Spezialitätswirkung gemäss Art.