Ausforschung weiterer angeblicher Straftaten verwenden wollten, was eventuell gegen den Spezialitätsvorbehalt verstiesse, und ersuchte das BAP, ihr zur Vervollständigung ihres Dossiers die gesamten Akten für einige Tage zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Ein analoges Begehren richtete sie gleichentags an die Beschwerdegegnerin Nr. 2. Mit Schreiben vom 20. Januar 1995 bestätigte die Sektion Internationale Rechtshilfe des BAP, dass die holländischen Behörden mit einem Ergänzungsersuchen vom 19. September 1994 verlangt hatten, die ursprünglich von der Schweiz rechtshilfeweise gelieferten Beweisunterlagen in einem weiteren Umfang verwenden zu dürfen.