sie wies darauf hin, dass die Beschwerdeführer die fraglichen Güter gutgläubig von einer grossen, in der Branche bekannten und gut beleumdeten britischen Gesellschaft gekauft hätten und, sollten tatsächlich Fälschungen vorliegen, Opfer und nicht Täter allfälliger Zolldelikte seien, dass die Beschwerdeführer den holländischen Behörden von sich aus ihre Unterstützung, sowohl bezüglich Bereitstellung von Gesellschaftsakten als auch für Einvernahmen, zugesagt hätten. Weiter äusserte sie die Befürchtung, dass die holländischen Behörden die in der Schweiz beschlagnahmten Akten gar nicht für die angeblich begangenen Zolldelikte, sondern zur