Am 21. Dezember 1994 wandte sich die Anwältin der Beschwerdeführer, Rechtsanwältin D., schriftlich an das BAP. Sie verwahrte sich namens ihrer Klienten dagegen, dass diese, als letztes Glied einer Handelskette, ohne weitere Indizien des Betruges und der Urkundenfälschung verdächtigt würden;