Gestützt auf dieses Ersuchen erschienen im April 1993 Beamte der Eidgenössischen Oberzolldirektion (OZD, Beschwerdegegnerin 2) in Begleitung eines holländischen Zollbeamten in den Büroräumen der Beschwerdeführer, nahmen eine Hausdurchsuchung sowie eine Befragung der Beschwerdeführer Nr. 3 und 4 vor und liessen sich von diesen Dokumente der Beschwerdeführerinnen Nr. 1 und 2 im Original herausgeben. Diese Originaldokumente wurden in der Folge den holländischen Behörden ausgehändigt, ohne dass jedoch die Beschwerdeführer darüber unterrichtet worden wären. B. Am 21. Dezember 1994 wandte sich die Anwältin der Beschwerdeführer, Rechtsanwältin D., schriftlich an das BAP.