A. Die Beschwerdeführerinnen Nr. 1 und 2 betreiben Handel mit Fruchtsaftkonzentraten; die Beschwerdeführer Nr. 3 und 4 sind zeichnungsberechtigte Organe dieser beiden Gesellschaften. Im Zusammenhang mit der Einfuhr von Fruchtsaftkonzentraten mit der Herkunftsangabe Swaziland, die in Tat und Wahrheit aber möglicherweise aus Südafrika stammten, ermittelten die holländischen Behörden wegen