1 Vielmehr ist der Datenträger in geeigneter Weise zu behandeln, um das Auskunftsrecht ohne Verletzung des Amtsgeheimnisses und berechtigter Datenschutzinteressen Dritter zu gewährleisten (E. 2). Eine Einschränkung des Auskunftsrechts gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Bst. b DSG ist nicht schon darum zulässig, wenn bloss die ferne Möglichkeit der Infragestellung des Untersuchungszweckes besteht, sondern nur wenn sich diese Möglichkeit mit einiger Wahrscheinlichkeit aufdrängt (E. 4a). Es ist für jeden einzelnen Datenträger zu prüfen, welches Interesse überwiegt;