Art. 9 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b DSG. Einsicht in Akten eines abgeschlossenen internationalen Rechtshilfeverfahrens. Der Umstand, dass ein Datenträger (hier ein Aktendossier) Daten verschiedener Personen enthält, bildet für sich allein keinen genügenden Grund für die Verweigerung des Auskunftsrechts.