{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-02-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-62-55--_1997-02-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003956.pdf?ID=150003956", "Checksum": "52c8025fd07334d3e0287408dbf8f536"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.55 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 28.02.1997 JAAC 62.55 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 28.02.1997 JAAC 62.55 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 28.02.1997 JAAC 62.55 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:53", "Checksum": "f5d1d5658afd0e2bd6600bb6db69abb6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 28.02.1997 JAAC 62.55 \r\n\n 8\nUntersuchung gegen die Beschwerdeführer in Holland noch im Gange sei. Aus\ndem erwähnten Schreiben kann indessen keinesfalls dieser Schluss gezogen\nwerden. (...)\nDie Begründung der angefochtenen Verfügung war insoweit falsch bzw.\nirreführend. Selbst wenn das erwähnte Schreiben allenfalls Zweifel über die\nExistenz einer in Holland hängigen Strafuntersuchung erwecken könnte, wäre\nes dem BAP leicht gefallen, sich hierüber bei den holländischen Behörden\nzu erkundigen und die Begründung seiner Verfügung diesbezüglich auf eine\nsolide Grundlage zu stellen. So aber, wie die Begründung lautete, mussten die\nBeschwerdeführer sich geradezu zur Beschwerdeführung veranlasst sehen.\nIn seiner Vernehmlassung vom 19. Juni 1996 stützte sich das BAP dann nicht\nmehr auf das Schreiben von D. vom 18. Januar 1996, sondern auf die von\nden holländischen Behörden erteilte Auskunft, wonach das Strafverfahren\ngegen einzelne Parteien noch hängig sei, und machte geltend, bei Gewährung\nder Akteneinsicht an die Beschwerdeführer bestünde die Gefahr, dass\nInformationen an die am Strafverfahren noch Beteiligten weitergegeben\nwürden. Daraus liess sich zumindest indirekt der Schluss ziehen, dass zum\ndamaligen Zeitpunkt gegen die Beschwerdeführer in den Niederlanden kein\nVerfahren mehr hängig war.\nDie sehr allgemein gehaltene Begründung des BAP in seiner Vernehmlassung\nvom 19. Juni 1996 erlaubte es der EDSK indessen nicht, sich über die\nBegründetheit des geltend gemachten Verweigerungsgrundes ein Bild\nzu machen, insbesondere zu beurteilen, ob nach über drei Jahren\nUntersuchungsdauer bei sämtlichen Dokumenten, auf die sich das\nEinsichtsrecht der Beschwerdeführer bezieht, im Falle der Einsichtnahme\neine relevante und nicht bloss entfernte Gefahr für den Zweck des in Holland\nnoch laufenden Verfahrens bestünde. Anderseits ist verständlich, dass das\nBAP die entsprechende Argumentation sehr allgemein formulierte; denn\nje mehr Details der den Beschwerdeführern zugänglichen Stellungnahme\nzu entnehmen wären, desto naheliegender wäre die Gefahr für den\nUntersuchungszweck, welche durch die Verweigerung der Akteneinsicht\ngerade vermieden werden wollte.\n(...)\nAufgrund der Beweisführung ergibt sich nun konkret, dass gegen die\nBeschwerdeführer in Holland kein Verfahren mehr hängig ist und dass die\nGefahr bei Akteneinsicht der Beschwerdeführer für das in Holland noch\nhängige Strafverfahren darin bestehen soll, dass die Beschwerdeführer\nInformationen an die an jenem Verfahren noch Beteiligten weiterleiten\nkönnten. Daneben wird die Befürchtung geäussert, dass die Beschwerdeführer\naus der Akteneinsicht wirtschaftliche Vorteile für sich ziehen könnten.\nd. Diese Begründung ist nicht stichhaltig. Abgesehen davon, dass letztere\nBefürchtung für die Einschränkung des den Beschwerdeführern grundsätzlich\nzustehenden Auskunftsrechtes von vornherein irrelevant ist, weil dem\nBAP als ersuchter Behörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten\nkeine wettbewerbsregulierende Funktion zusteht, und sich die beiden\nBefürchtungen zudem in gewisser Weise widersprechen, kann die geltend\ngemachte Gefahr als minim eingestuft werden.\n\n9\nZum einen sei daran erinnert, dass auch bei gesetzeskonformer\nGewährleistung des Einsichtsrechts der Beschwerdeführer vermieden\nwerden kann (bzw. sogar vermieden werden muss), dass diese Kenntnis\nvon anderen in das Rechtshilfeverfahren involvierten Personen erhalten,\nindem die zur Einsicht der Beschwerdeführer gelangenden Dokumente keine\nanderen Personenangaben als solche bezüglich der Beschwerdeführer selbst\naufweisen dürfen (vgl. oben E. 2). Zum andern fehlen in den Ausführungen\ndes BAP substantiierte Angaben bezüglich der vom Gesetz geforderten\nInteressenabwägung sowie nachvollziehbare Argumente für ein Überwiegen\ndes Geheimhaltungsinteresses gegenüber dem Akteneinsichtsrecht. Selbst\nwenn nämlich gewisse Informationen, die die Beschwerdeführer aus der\nAkteneinsicht gewinnen könnten, an noch in das Verfahren involvierte\nPersonen gelangen würden, erscheint rätselhaft, inwiefern dies den Zweck\neiner 1993 eröffnete Untersuchung heute, nach rund vier Jahren, noch\nernstlich zu gefährden vermöchte; denn seit der Eröffnung der Untersuchung\nhaben die Verfahrensbeteiligten die ihnen zur Last gelegten Sachverhalte\nlängst erfahren oder hätten sie zumindest bei korrekter Verfahrensführung\nlängst erfahren müssen.\nDie EDSK kommt deshalb zum Schluss, dass die Einsichtnahme der\nBeschwerdeführer in die Rechtshilfeakten des BAP den Zweck des in\nden Niederlanden noch gegen Dritte hängigen Verfahrens kaum mehr\nernstlich in Frage stellt, mit anderen Worten dass die geltend gemachte\nGefährdung zu wenig konkret bzw. wahrscheinlich erscheint, als dass das\nGeheimhaltungsinteresse das Recht der Beschwerdeführer auf Akteneinsicht\nimmer noch zu überwiegen vermöchte.\n5. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und das BAP ist\nanzuweisen, den Beschwerdeführern in sämtliche, aus dem Ausland gegen sie\ngestellte Rechtshilfeersuchen betreffende Originalakten - soweit nötig unter\nAbdeckung der Namen der anderen betroffenen Parteien - vollumfängliche\nEinsicht zu gewähren. Das Einsichtsrecht schliesst die Berechtigung der\nBeschwerdeführer in sich, die Akten auf ihre Kosten zu kopieren.\n\n10\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 62.55 - Urteil der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 28. Februar 1997\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\n"}