{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-02-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-62-55--_1997-02-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003956.pdf?ID=150003956", "Checksum": "52c8025fd07334d3e0287408dbf8f536"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.55 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 28.02.1997 JAAC 62.55 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 28.02.1997 JAAC 62.55 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 28.02.1997 JAAC 62.55 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:53", "Checksum": "f5d1d5658afd0e2bd6600bb6db69abb6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 28.02.1997 JAAC 62.55 \r\n\n 7\nAkteneinsicht in die Rechtshilfeakten gewährt werden. Sie müssen in\nErfahrung bringen können, welche Behörde Rechtshilfe verlangt hat, wo ihre\nAkten sich heute befinden und welche Gründe gegebenenfalls einer Rückgabe\nderselben vorläufig oder endgültig entgegenstehen. Die Auskunft über den\nDatenempfänger muss den Beschwerdeführern gestützt auf Art. 8 Abs. 2 Bst. b\nDSG erteilt werden.\n4. Damit bleibt zu prüfen, ob bezüglich der sich noch beim Beschwerdegegner\nbefindenden Daten das Auskunftsrecht mit der Begründung verweigert\nwerden darf, Akteneinsicht durch die Beschwerdeführer würde den Zweck\neiner in Holland noch laufenden Strafuntersuchung oder eines anderen\nUntersuchungsverfahrens gefährden (Art. 9 Abs. 2 Bst. b DSG).\na. Der Gesetzgeber hat diese gesetzliche Einschränkung des Auskunftsrechts\nziemlich weit gefasst: Nach dem Wortlaut ist weder erforderlich, dass sich die\nfragliche Strafuntersuchung auf die betroffene Person selbst bezieht, noch\ndass sie in der Schweiz stattfinden muss. Die Verweigerung, Einschränkung\noder Aufschiebung der Auskunft ist jedoch nur zulässig, «soweit» dies der\ngesetzlich umschriebene Grund erfordert. Das Auskunftsrecht wird nur dann\nund nur insoweit durch Geheimhaltungsinteressen eingeschränkt, als diese\ndas Interesse an der Auskunft in concreto überwiegen (Dubach, a. a. O., N. 9 zu\nArt. 9).\nEine Einschränkung des Auskunftsrechtes ist im weiteren nicht schon\ndann zulässig, wenn bloss die ferne Möglichkeit der Infragestellung des\nUntersuchungszweckes besteht, sondern erst dann, wenn sich diese\nMöglichkeit mit einiger Wahrscheinlichkeit aufdrängt (Dubach, a. a. O., N. 28;\nidem Gérald Page, La nouvelle Loi fédérale sur la protection des données,\nLausanne 1994, S. 137).\nb. Der Inhaber der Datensammlung muss mithin eine sorgfältige\nGüterabwägung vornehmen und dabei für jeden einzelnen Datenträger\nprüfen, welches Interesse überwiegt. Die Beweislast für ein allenfalls\nüberwiegendes Geheimhaltungsinteresse liegt beim Inhaber der Datenbank,\nder sich auf das Vorliegen eines das Auskunftsrecht einschränkenden\nTatbestandes beruft.\nMit Bezug auf ein hängiges Untersuchungsverfahren ist es denkbar, dass\neinzelne Aktenstücke während einer gewissen Zeit der Einsicht entzogen\nbleiben müssen, weil diese zu Beginn der Untersuchung für deren Zweck\nbedeutungsvoll sind, dass ihnen in späteren Verfahrensstadien jedoch\nnicht mehr die gleiche Bedeutung zukommt, insbesondere dann, wenn die\nUntersuchung des relevanten Sachverhaltes abgeschlossen oder soweit\ngediehen ist, dass die Einsichtnahme keine Gefährdung des hängigen\nVerfahrens mehr darstellt. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes,\nwonach es sich beim Verfahren, das gefährdet würde, um eine Untersuchung\nund nicht etwa allgemein ein hängiges Verfahren handeln muss.\nDie Verweigerung, Einschränkung oder der Aufschub der Auskunft muss im\nübrigen begründet werden (Art. 9 Abs. 4 DSG).\nc. Im vorliegenden Fall wurde die Auskunft mit Verfügung vom 14. März\n1996 zunächst verweigert, weil laut dem BAP aus dem Schreiben von\nRechtsanwältin D. vom 18. Januar 1996 an das BAP hervorgehe, dass eine\n\n"}