{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-02-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-62-55--_1997-02-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003956.pdf?ID=150003956", "Checksum": "52c8025fd07334d3e0287408dbf8f536"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.55 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 28.02.1997 JAAC 62.55 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 28.02.1997 JAAC 62.55 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 28.02.1997 JAAC 62.55 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:53", "Checksum": "f5d1d5658afd0e2bd6600bb6db69abb6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 28.02.1997 JAAC 62.55 \r\n\n1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 DSG kann jede Person vom Inhaber einer\nDatensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet\nwerden. Unter einer Datensammlung ist jeder Bestand von Personendaten\nzu verstehen, der so aufgebaut ist, dass die Daten nach betroffenen Personen\nerschliessbar sind (Art. 3 Bst. g DSG).\nDas BAP bestreitet nicht, dass die die Beschwerdeführer betreffenden Daten\nin einer Datensammlung im Sinne des Gesetzes enthalten sind, anders\ngesagt, dass es möglich wäre, die interessierenden Daten aufgrund der\nNamensangabe aufzufinden. Es macht jedoch geltend, dass die betreffenden\nAkten nicht nur Daten über die Beschwerdeführer, sondern auch solche über\nvon der Rechtshilfe ebenfalls betroffene Dritte enthalten und dass es nicht\nmöglich sei, die Akten nach betroffenen Personen aufzuteilen, so dass das\nEinsichtsrecht aus diesem Grunde nicht gewährt werden könne.\n2. Es trifft zu, dass das Auskunftsrecht nur bezüglich derjenigen Daten besteht,\ndie sich auf die eigene Person beziehen. Der Inhaber der Datensammlung\ndarf auch im Zusammenhang mit einer Auskunftserteilung nicht Daten\nbekanntgeben, die er (sonst) nicht mitteilen darf. Amtsgeheimnis\nund berechtigte Datenschutzinteressen Dritter sind auch bei der\nAuskunftserteilung zu beachten (vgl. Alexander Dubach, Kommentar zum\nSchweizerischen Datenschutzgesetz, Basel / Frankfurt am Main 1995, hiernach:\nKommentar DSG, N. 11 und 21 zu Art. 8). Insofern ist nicht zu beanstanden,\ndass das BAP einer von einem internationalen Rechtshilfeverfahren\nbetroffenen Partei die Namen der übrigen davon betroffenen Personen nicht\nnennen will.\nDieser Umstand bildet indessen für sich allein keinen genügenden Grund, um\nden Beschwerdeführern das ihnen grundsätzlich zustehende Auskunftsrecht\ngenerell zu verweigern; wäre dem so, würde es genügen, dass ein Aktendossier\n(Datenträger) Daten verschiedener Personen enthält, um all diesen Personen\nden vom Gesetzgeber mit der Schaffung des Auskunftsrechtes gewollten\nRechtsschutz zu versagen. In solchen Fällen ist es vielmehr Sache des Inhabers\nder Datensammlung, die Datenträger in geeigneter Weise so zu bearbeiten,\ndass Daten bezüglich Dritter, die einer Auskunft verlangenden Partei nicht\nbekanntgegeben werden dürfen, verdeckt bleiben.\n\n6\nIm vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass das von den holländischen\nBehörden gestellte Rechtshilfeersuchen mehrere Parteien betraf, dass es\njedoch - aus welchen Gründen auch immer - in einem einzigen Ersuchen\nfür alle Beteiligten gestellt und dass vom BAP ein einziges Dossier für alle\nBetroffenen geführt wurde.\nEs ist hier nicht darüber zu befinden, ob dieses Vorgehen verfahrensrechtlich\nzulässig oder zweckmässig war. Jedenfalls aber vermag dieser Umstand\nallein, wie dargelegt, nicht zu einem Ausschluss des Auskunftsrechtes\ngestützt auf Art. 9 Abs. 1 Bst. b oder Abs. 2 Bst. b DSG zu führen. Vielmehr\nmuss diesfalls eben dafür gesorgt werden, dass diejenigen Daten, die der\nEinsicht entzogen bleiben müssen, bei der Auskunfterteilung in geeigneter\nWeise abgedeckt werden. Bezüglich des von den holländischen Behörden\ngestellten Rechtshilfegesuchs dürfte dies ohne besondere Probleme machbar\nsein. Soweit im übrigen die Auskunftserteilung dadurch besonders grossen\nArbeitsaufwand verursacht, kann gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b VDSG eine\nKostenbeteiligung verlangt werden.\nGrundsätzlich sind die Beschwerdeführer deshalb berechtigt, Auskunft über\ndie sie betreffenden Akten des Rechtshilfeverfahrens zu erhalten. Es obliegt\ndem BAP als Inhaber dieser Datensammlung, darüber zu wachen, dass bei der\nAuskunfterteilung keine unrechtmässige Datenbekanntgabe von Daten über\nDritte stattfindet, und gegebenenfalls nach Art. 2 VDSG vorzugehen.\n3. Um das Auskunfts- und Einsichtsrecht - im französischen und italienischen\nText bildlich als Zugangsrecht («droit d’accès, diritto d’accesso») bezeichnet -\ngewährleisten zu können, ist im weiteren aber auch Voraussetzung, dass\nsich die Personendaten (noch) im Besitz des Inhabers der Datensammlung\nbefinden.\na. Das BAP macht geltend, dass ein Teil der Daten, nämlich die bei den\nBeschwerdeführern im April 1993 erhobenen Original-Akten, an die\nholländischen Behörden weitergeleitet worden seien, ohne dass davon Kopien\nerstellt worden wären. Demgemäss sei die von den Beschwerdeführern\nverlangte vollumfängliche Einsicht in die zusammengetragenen Originalakten\nrein faktisch ausgeschlossen bzw. nur in Holland möglich.\nb. Bezüglich dieser Akten stellt sich indessen nicht die Frage nach dem\ngrundsätzlichen Auskunfts- bzw. Einsichtsrecht der Beschwerdeführer, da\nes sich um ihre eigenen Dokumente handelte, sondern vielmehr danach, ob\nihnen diese nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens weiterhin entzogen\nbleiben dürfen.\nÜber die Zulässigkeit der Einziehung und Beschlagnahme von Originalakten,\nderen Weiterleitung an die ersuchende ausländische Behörde sowie eine\nallfällige Rückgabe ist nach den für das internationale Rechtshilfeverfahren\ngeltenden Bestimmungen zu befinden. Dasselbe gilt während dessen\nHängigkeit für allfällige Beschränkungen des Akteneinsichtsrechts (vgl. hierzu\ninsbesondere BGE 113 Ib 257 ff., E. 4c). (...)\n(...)\nDamit aber die Beschwerdeführer die ihnen aufgrund des IRSG allenfalls\nzustehenden Rechte bezüglich der bei ihnen seinerzeit erhobenen\nOriginalakten überhaupt wahrnehmen können, muss ihnen die verlangte\n\n"}