{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-02-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-62-55--_1997-02-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003956.pdf?ID=150003956", "Checksum": "52c8025fd07334d3e0287408dbf8f536"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.55 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 28.02.1997 JAAC 62.55 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 28.02.1997 JAAC 62.55 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 28.02.1997 JAAC 62.55 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:53", "Checksum": "f5d1d5658afd0e2bd6600bb6db69abb6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 28.02.1997 JAAC 62.55 \r\n\n 4\nalles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse.»\nZur Begründung wurden im wesentlichen die oben erwähnten bisherigen\nBemühungen der Beschwerdeführer um Akteneinsicht dargestellt und\ngeltend gemacht, der angefochtene Entscheid belege nicht, dass gegen einen,\ngeschweige denn gegen alle Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung\nnoch pendent sei. Dem Schreiben der Beschwerdeführer vom 18. Januar\n1996 sei nichts Derartiges zu entnehmen; gegenteils sei die Behörde bereits\nseit dem 15. November 1995 darüber im Bilde, dass gegen keinen der\nBeschwerdeführer in Holland überhaupt je eine Strafuntersuchung gelaufen\nsei. Selbst wenn gegen einen der Beschwerdeführer noch ein Verfahren\nin Holland liefe, wäre längst nicht dargetan, inwiefern die Akteneinsicht\nin das schweizerische Rechtshilfeverfahren überhaupt den Zweck einer\nausländischen Strafuntersuchung in Frage stellen könnte. Die angefochtene\nVerfügung verletze daher den Anspruch auf Feststellung des rechtserheblichen\nSachverhaltes im Sinne von Art. 49 Bst. b VwVG. Sie verletze aber auch\nBundesrecht, was Unangemessenheit einschliesse, und lasse jede Form wie z. B.\neine Rechtsmittelbelehrung vermissen.\nD. Die OZD beantragte mit schriftlicher Vernehmlassung vom 18. Juni 1996\nAbweisung der Beschwerde, soweit auf sie in bezug auf die OZD überhaupt\neinzutreten sei. Sie wies darauf hin, alleiniger Urheber der angefochtenen\nVerfügung sei das BAP. Materiell wurde ausgeführt, gemäss einer vom\nBAP bei den holländischen Behörden eingeholten Auskunft sei gegen\neinzelne Beteiligte noch immer ein Strafverfahren hängig. Akteneinsicht\nder Beschwerdeführer könnte daher den Untersuchungszweck der noch\nlaufenden Verfahren empfindlich gefährden. Solange die niederländische\nStrafuntersuchung nicht gegen sämtliche Beteiligten eingestellt worden sei, sei\ndie Akteneinsicht zu verweigern. Im übrigen wurde auf die Vernehmlassung\ndes BAP verwiesen.\nDas BAP seinerseits beantragte mit schriftlicher Vernehmlassung vom 19. Juni\n1996 ebenfalls Abweisung der Beschwerde. Es wiederholt die Begründung\nseiner Verfügung vom 14. März 1996, ohne sich indessen bezüglich des\nangeblich in den Niederlanden noch hängigen Verfahrens auf den Brief\nder Beschwerdeführer vom 18. Januar 1996 zu beziehen. Vielmehr wurde\njetzt ausgeführt, das Rechtshilfegesuch der holländischen Behörden habe\nsich neben den Beschwerdeführern auch auf andere Beteiligte bezogen. Alle\nParteien seien in dasselbe Verfahren involviert. Deshalb habe die holländische\nBehörde ein einziges Rechtshilfegesuch bezüglich aller Beteiligten gestellt; dies\nhabe zur Konsequenz gehabt, dass das BAP die gesamten Verfahrensakten\nin nur einem Aktendossier zusammenlegte, welches nicht nach einzelnen\nParteien aufgeteilt werden könne. Gemäss Mitteilung der holländischen\nBehörden sei gegen einzelne Beteiligte das Strafverfahren noch hängig.\nWenn den Beschwerdeführern Akteneinsicht gewährt würde, bestünde die\nGefahr, dass die in Holland noch laufenden Verfahren gefährdet würden. Im\nübrigen seien alle in diesem Verfahren eingezogenen Akten im Original an\ndie holländische Behörde als Gesamtpaket überwiesen worden. Das BAP habe\nkeine Kopien erstellt. Deshalb sei die von den Beschwerdeführern verlangte\nvollumfängliche Einsicht in die zusammengetragenen Originalakten rein\nfaktisch ausgeschlossen; sie wäre nur in Holland möglich.\n\n5\nMit Schreiben vom 8. November 1996 hat der Beschwerdegegner 1 ferner\nausdrücklich bestätigt, dass das Verfahren in Holland gegen zehn Beteiligte\n(darunter auch die Beschwerdeführer) eingestellt wurde.\nE. Anlässlich der mündlichen und öffentlichen Verhandlung vom 28. Februar\n1997 bestätigten Beschwerdeführer und Beschwerdegegner ihre in den\nRechtsschriften gestellten Anträge. Der Beschwerdegegner 1 bestätigte auch,\ndass kein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer in den Niederlanden\nnoch hängig ist.\n\nAus den Erwägungen:\n\nI (Eintreten)\n\nII\n\n"}