{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-02-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-62-55--_1997-02-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003956.pdf?ID=150003956", "Checksum": "52c8025fd07334d3e0287408dbf8f536"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.55 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 28.02.1997 JAAC 62.55 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 28.02.1997 JAAC 62.55 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 28.02.1997 JAAC 62.55 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:53", "Checksum": "f5d1d5658afd0e2bd6600bb6db69abb6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 28.02.1997 JAAC 62.55 \r\n\n 3\nAm 15. November 1995 schrieb Rechtsanwältin D. erneut an das BAP, Sektion\nInternationale Rechtshilfe. Sie ersuchte um Auskunft über den Stand der\nAngelegenheit sowie darüber, ob gegen die Beschwerdeführer Massnahmen\n(Telefonabhörung) angeordnet worden seien, und erneuerte ihr Gesuch um\nAkteneinsicht bezüglich aller Akten.\nDas BAP, Sektion Internationale Rechtshilfe, antwortete mit Schreiben\nvom 4. Dezember 1995, dass die Verwendung von früher rechtshilfeweise\nherausgegebenen Beweismitteln zum Zweck der Zollveranlagung mittels eines\nSchreibens vom 31. Juli 1995 an das Justizministerium Den Haag abgelehnt\nworden sei, und stellte fest, dass zur Zeit in der Schweiz kein Verfahren\nmehr hängig sei, für das gestützt auf das Rechtshilfegesetz Akteneinsicht zu\ngewähren wäre. Ein Anspruch auf Akteneinsicht in abgeschlossene Verfahren\nmüsste zuerst begründet nachgewiesen werden.\nAm 18. Januar 1996 wandte sich Rechtsanwältin D. erneut per Fax und\nEinschreiben an die Sektion Internationale Rechtshilfe des BAP, verwies\nauf ihr erstes Begehren um Akteneinsicht vom 21. Dezember 1994, legte\nausführlich das Interesse ihrer Klientschaft an der Akteneinsicht und an\nder Wiedererlangung der bei ihr beschlagnahmten Originaldokumente dar\nund wiederholte ihr Gesuch um rasche Zusendung der gesamten Akten der\nBeschwerdegegner gestützt auf Art. 79 Abs. 3 IRSG.\nAm 14. Februar 1996 wiederholte sie dieses Begehren, jetzt gestützt auf das\nBundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) und\ninsbesondere Art. 1 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über\nden Datenschutz (VDSG, SR 235.11), und setzte den Beschwerdegegnern Frist\nbis 19. Februar 1996.\nDer Datenschutzbeauftragte des BAP verweigerte mit Schreiben vom 14. März\n1996 die Akteneinsicht, im wesentlichen mit der Begründung, gemäss Art. 19\nAbs. 3 IRSG gälten auch im kantonalen Verfahren für die Akteneinsicht\ndie Art. 6, 26 und 27 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das\nVerwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. c\nVwVG dürfe die Einsichtnahme in die Akten verweigert werden, wenn\ndas Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung\ndies erfordere. Aus dem Brief der Beschwerdeführer vom 18. Januar 1996\ngehe jedoch hervor, dass eine Untersuchung gegen sie in Holland noch im\nGange sei; wenn diese Untersuchung noch nicht abgeschlossen sei, wäre das\nInteresse gegeben, die Akteneinsicht zu verweigern, um das Verfahren nicht\nzu gefährden. Da aber kein Rechtshilfeverfahren mehr hängig sei, könne das\nVwVG nicht mehr zur Anwendung kommen. Auch nach Art. 9 Abs. 2 Bst. b\nDSG könne aber die Auskunft verweigert werden, soweit dies den Zweck einer\nStrafuntersuchung oder eines andern Untersuchungsverfahrens in Frage stellt.\nDa das obenerwähnte holländische Verfahren noch nicht abgeschlossen sei,\ntreffe dies zu.\nC. Am 17. April 1996 reichte Rechtsanwältin D. bei der Eidgenössischen\nDatenschutzkommission (EDSK) gegen das BAP und die OZD Beschwerde\nein mit dem Rechtsbegehren:\n«Es sei den Beschwerdeführern in sämtliche gegen sie aus dem Ausland gestellten\nRechtshilfeersuchen zusammengetragenen Originalakten vollumfängliche\nEinsicht zu gewähren sowie ihnen die Möglichkeit zu geben, von sämtlichen\nAkten nach ihrer Wahl und auf eigene Kosten Kopien anfertigen zu lassen;\n\n"}