{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-02-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-62-55--_1997-02-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003956.pdf?ID=150003956", "Checksum": "52c8025fd07334d3e0287408dbf8f536"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.55 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 28.02.1997 JAAC 62.55 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 28.02.1997 JAAC 62.55 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 28.02.1997 JAAC 62.55 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:53", "Checksum": "f5d1d5658afd0e2bd6600bb6db69abb6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 28.02.1997 JAAC 62.55 \r\n\n 2\nVerdachts auf Urkundendelikte, unerlaubter Wareneinfuhr und Betrug. Am\n13. Januar 1993 stellte das Justizministerium der Niederlande beim Bundesamt\nfür Polizeiwesen (BAP, Beschwerdegegner 1) unter Hinweis auf ein in den\nNiederlanden gegen 12 Verdächtigte, darunter die Beschwerdeführerin\nNr. 1, geführtes gerichtliches Ermittlungsverfahren ein Rechtshilfegesuch.\nGestützt auf dieses Ersuchen erschienen im April 1993 Beamte der\nEidgenössischen Oberzolldirektion (OZD, Beschwerdegegnerin 2) in\nBegleitung eines holländischen Zollbeamten in den Büroräumen der\nBeschwerdeführer, nahmen eine Hausdurchsuchung sowie eine Befragung\nder Beschwerdeführer Nr. 3 und 4 vor und liessen sich von diesen Dokumente\nder Beschwerdeführerinnen Nr. 1 und 2 im Original herausgeben. Diese\nOriginaldokumente wurden in der Folge den holländischen Behörden\nausgehändigt, ohne dass jedoch die Beschwerdeführer darüber unterrichtet\nworden wären.\nB. Am 21. Dezember 1994 wandte sich die Anwältin der Beschwerdeführer,\nRechtsanwältin D., schriftlich an das BAP. Sie verwahrte sich namens ihrer\nKlienten dagegen, dass diese, als letztes Glied einer Handelskette, ohne\nweitere Indizien des Betruges und der Urkundenfälschung verdächtigt\nwürden; sie wies darauf hin, dass die Beschwerdeführer die fraglichen\nGüter gutgläubig von einer grossen, in der Branche bekannten und gut\nbeleumdeten britischen Gesellschaft gekauft hätten und, sollten tatsächlich\nFälschungen vorliegen, Opfer und nicht Täter allfälliger Zolldelikte seien,\ndass die Beschwerdeführer den holländischen Behörden von sich aus ihre\nUnterstützung, sowohl bezüglich Bereitstellung von Gesellschaftsakten als\nauch für Einvernahmen, zugesagt hätten. Weiter äusserte sie die Befürchtung,\ndass die holländischen Behörden die in der Schweiz beschlagnahmten\nAkten gar nicht für die angeblich begangenen Zolldelikte, sondern zur\nAusforschung weiterer angeblicher Straftaten verwenden wollten, was\neventuell gegen den Spezialitätsvorbehalt verstiesse, und ersuchte das BAP, ihr\nzur Vervollständigung ihres Dossiers die gesamten Akten für einige Tage zur\nEinsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Ein analoges Begehren richtete sie\ngleichentags an die Beschwerdegegnerin Nr. 2.\nMit Schreiben vom 20. Januar 1995 bestätigte die Sektion Internationale\nRechtshilfe des BAP, dass die holländischen Behörden mit einem\nErgänzungsersuchen vom 19. September 1994 verlangt hatten, die\nursprünglich von der Schweiz rechtshilfeweise gelieferten Beweisunterlagen\nin einem weiteren Umfang verwenden zu dürfen. Das Schreiben sei an\ndie OZD weitergeleitet worden zur Prüfung der Frage des Vorliegens eines\nAbgabebetrugs; deren Antwort stehe noch aus. Erst nach Eintreffen einer\nzustimmenden Antwort werde das BAP eine Verfügung über den Umfang\nder Spezialitätswirkung gemäss Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom\n20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz\n[IRSG], SR 351.1) treffen. Eine Berücksichtigung der Parteirechte der\nBeschwerdeführer im Rahmen des entsprechenden Verfahrens wurde in\nAussicht gestellt und deren Anwältin gebeten, sich bis zu jenem Zeitpunkt zu\ngedulden.\n\n"}