Ziffer 5 ist zu bestätigen, damit insbesondere die Unzulässigkeit der Frage nach Name und Adresse des derzeitigen Hauseigentümers, wenn zusätzlich an anderer Stelle nach Referenzen gefragt wird. Die Weiterziehungsbeklagte ist aufzufordern, die entsprechende Frage ausdrücklich als fakultativ zu erklären. Ziffer 6 ist als nicht verbindlich zu erklären. [5] BBl 1994 V 412 ff. 18 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 62.42B - Urteil der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 21. November 1996