Die als vorbehaltlos zulässig erklärten Fragen sind unter Ziffer 1 zu ergänzen. Ziffer 4 ist zu bestätigen, soweit die Frage nach einer Restschuld auf dem Mobiliar als punktuelle Angabe zur finanziellen Situation des Mieters als unzulässig erklärt wird, und es ist festzustellen, dass die Frage nach bestehenden Versicherungen oder anderweitigen geschäftichen Beziehungen zur Weiterziehungsbeklagten nicht unter die (unzulässige) Frage nach dem Interesse am Abschluss eines Koppelungsgeschäftes fällt. Ziffer 5 ist zu bestätigen, damit insbesondere die Unzulässigkeit der Frage nach Name und Adresse des derzeitigen Hauseigentümers, wenn zusätzlich an anderer Stelle nach Referenzen gefragt wird.