Solche Angaben sind datenschutzrechtlich unbedenklich. Die heiklere und für den Vermieter erhebliche Frage, ob die bisherige Wohnung durch den Vermieter gekündigt wurde und wenn ja, warum, ist nach Ziffer 1 der Empfehlungen dagegen ohne weiteres zulässig. 7. Zusammenfassend ergibt sich folgende Beurteilung der Empfehlungen des EDSB vom 21. November 1994 gegenüber der Weiterziehungsbeklagten, soweit sie mit ihrem Frageformular im Widerspruch stehen: Ziffer 1 (Frage nach Einkommen in abgestuften 10 000er-Schritten) ist zu bestätigen; Ziffer 2 und 3 (Frage nach dem Zivilstand) sind zu bestätigen;