16 g) Anzahl Autos Diese Frage kann vom Gesichtspunkt des Interesses des Vermieters, verfügbare Autoeinstellplätze zu vermieten und den Bedarf des Mietinteressenten an solchen zu klären, für den Vertragsschluss relevant sein. Anderseits ist die Frage aus der Sicht des Persönlichkeitsschutzes unproblematisch. Die Empfehlung, wonach diese Frage nur unter besonderen Voraussetzungen als zulässig erklärt wird, ist deshalb zu korrigieren. Die Frage ist ohne Einschränkung zuzulassen. h) Name und Adresse des derzeitigen Hauseigentümers Die Empfehlung erscheint in diesem Punkt als angemessen.