Hierunter fällt im Formular der Weiterziehungsbeklagten die Frage nach einer Restschuld auf Mobiliar. Nachdem ein Retentionsrecht des Vermieters an eingebrachten Mobilien des Mieters nur noch bei Geschäftsmieten besteht, ist die Frage im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Mietvertrags über eine Wohnung irrelevant und daher unzulässig.