Die vorzitierte Praxis einzelner Kantone betreffend die öffentliche Bekanntgabe von Steuerdaten erscheint zudem im Lichte des heutigen Datenschutzrechts wie auch des Steuerrechts nicht unproblematisch. Die Empfehlung ist insoweit zu bestätigen. f) Restschuld auf Mobiliar Ziffer 4 letztes Lemma (oben, S. 1) der Empfehlung untersagt, punktuelle Angaben zur finanziellen Situation des Mietinteressenten zu erheben, die über das grundsätzlich Zulässige hinausgehen, aber dennoch kein vollständiges Bild der finanziellen Situation des Mietinteressenten ergeben. Hierunter fällt im Formular der Weiterziehungsbeklagten die Frage nach einer Restschuld auf Mobiliar.