Die Empfehlung ist deshalb insoweit zu bestätigen, als sie die weitergehende Fragestellung als nach den Kriterien Schweizer/Ausländer als unzulässig bzw. nur unter besondern Umständen zulässig erklärt. d) Arbeitgeber, Arbeitsort Zulässig sind laut der Empfehlung die Fragen nach der ausgeübten Tätigkeit der dem Mietvertrag als Partei beitretenden und der mit dem Mieter von Gesetzes wegen solidarisch haftenden Personen sowie nach deren Arbeitgeber. Angaben über Adresse und Telefon-Nr. des Arbeitgebers und Dauer des Arbeitsverhältnisses werden nur unter besonderen Voraussetzungen erlaubt. Gefragt wird im Formular der Weiterziehungsbeklagten nur nach dem Arbeitsort.