15 sein, als sie ein Kriterium für mögliche zeitliche Grenzen der Mietdauer enthält. Indessen ist für die Vorselektion und insbesondere die Führung von Wartelisten die Unterscheidung in Schweizer/Ausländer als genügend zu erachten. Das Interesse, dass nicht unverträgliche Mitmieter im gleichen Haus zusammenkommen, lässt sich ohne weiteres bei der definitiven Wohnungsvergabe berücksichtigen. Die Empfehlung ist deshalb insoweit zu bestätigen, als sie die weitergehende Fragestellung als nach den Kriterien Schweizer/Ausländer als unzulässig bzw. nur unter besondern Umständen zulässig erklärt.