Jedoch gibt auch die Angabe des Zivilstandes für sich allein darüber keine genügende Antwort. Die Kenntnis der Zivilstände ist auch nicht erforderlich zur Abschätzung der ökonomischen Lage des Mieters; sie ist hierfür kein taugliches Kriterium. So ergibt sich z. B. aus dem Umstand, dass jemand geschieden ist, nicht zwingend eine Unterstützungspflicht gegenüber dem Ex-Ehepartner oder Kindern. Die Empfehlung, welche die Frage gemäss Ziffer 2 und 3 nur unter besonderen Voraussetzungen zulässt, ist deshalb zu bestätigen. c) Bürgerort/Land, Nationalität, Kategorie der Ausländerbewilligung