Als gegen die Offenlegung sprechende Gründe fallen namentlich der Schutz der Privatsphäre und die Vermeidung einer ungünstigen Beurteilung der eigenen Bewerbung durch den Vermieter in Betracht. Das Interesse, Daten zu verschweigen, ist jedenfalls dann höher zu gewichten, wenn der Vermieter nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen keinen Anspruch auf Kenntnis der betreffenden Daten beim Vertragsschluss hat, d. h. deren Erhebung nicht mit vertragsrelevanten Auswahlkriterien gerechtfertigt werden kann. 6. Beurteilung der Einzelfragen a) Alter, Anzahl und Geschlecht der Kinder