Hierbei sind die vom entsprechenden Vertragspartner selber formulierten Bedürfnisse mit einzubeziehen. Zu berücksichtigen ist insbesondere auch, dass es sich beim Mietverhältnis um ein Dauerschuldverhältnis handelt, bei dem die Kündigungsfreiheit durch den Gesetzgeber insofern erheblich eingeschränkt ist, als dem Mieter die Möglichkeit offensteht, die Kündigung unter bestimmten Voraussetzungen anzufechten und/ oder das Mietverhältnis erstrecken zu lassen. Des weitern ist dem Vermieter zuzubilligen und vom Blickwinkel der bisherigen Mitmieter aus betrachtet sogar zu erwarten, dass deren Interessen bei der Auswahl eines neuen Mieters ebenfalls berücksichtigt werden.