14 Wie dargelegt, ist die Wesentlichkeit der Daten für die Auswahl des geeigneten Vertragspartners entscheidend dafür, ob die Erhebung durch Einwilligung oder nach Art. 13 Abs. 2 Bst. a DSG gerechtfertigt ist oder nicht. Danach beurteilt sich denn auch die Frage nach der Zulässigkeit der in der Empfehlung enthaltenen Einschränkung der Datenerhebung. Hierbei sind die vom entsprechenden Vertragspartner selber formulierten Bedürfnisse mit einzubeziehen.