4. Kriterien der Empfehlung betreffend die Einholung von Referenzen Die Empfehlung lässt in Ziffer 5, (oben, S. 1) die Einholung von Referenzen durch den Vermieter gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben nur insoweit zu, als dieser den Mieter über die entsprechende Absicht informiert und ihm Gelegenheit gibt, die Zustimmung zu verweigern. Sie hält weiter fest, dass der Vermieter sich von den Referenzpersonen nur die Angaben im Formular bestätigen lassen darf und bei Notwendigkeit der Erhebung weiterer Angaben der Mietinteressent zu informieren ist. Diese Empfehlung erscheint angemessen. Im Formular der Weiterziehungsbeklagten ist eine Rubrik «Referenzen» enthalten.