Es wäre z. B. wenig sinnvoll, eine Einzimmerwohnung sämtlichen auf der Warteliste Eingetragenen anzubieten, auch wenn offensichtlich Interessenten mit Familie und Kindern von vornherein für das betreffende Objekt ausser Betracht fallen. Diese allgemeinen Interessen der Mietbewerber sind bei der Interessenabwägung im Rahmen der Beurteilung, ob ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 13 DSG vorliegt, zu berücksichtigen.