a DSG berufen will, sind bei dessen Auslegung die oben dargelegten Gesichtspunkte mitzuberücksichtigen. Das heisst, das Interesse des Vermieters an den von ihm gewünschten Daten ist gegenüber dem Interesse des Mietbewerbers an der Wahrung seiner Privatsphäre abzuwägen. Im weitern sind in die Interessenabwägung auch allfällige Interessen von bisherigen Mietern oder anderer Mietbewerber bzw. allgemeine Mieterinteressen an einer entsprechenden Datenerhebung des Vermieters einzubeziehen.