Sie bestreitet deshalb ein öffentliches Interesse und damit die Legitimation des EDSB zum Erlass einer entsprechenden Empfehlung. Aufgrund der obigen Überlegungen im Zusammenhang mit der Frage der gültigen Einwilligung (E. 1.b) kann dieser Ansicht indessen nicht allgemein gefolgt werden. Aufgrund der Interessenlage auf dem Wohnungsmarkt und der starken Stellung der Weiterziehungsbeklagten als Vermieterin ist vielmehr ein grundsätzliches öffentliches Interesse zu bejahen, Mietbewerber vor widerrechtlicher Datenerhebung durch diese Vermieterin zu schützen.