b. Die Weiterziehungsbeklagte macht in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Februar 1996 weiter geltend, der Abschluss eines Mietvertrages und insbesondere die Auswahl des Vermieters erfolge absolut ohne Zwang. Es stehe jedem potentiellen Mieter frei, sich bei der Vorlage eines ihm nicht zusagenden Fragebogens an einen anderen Vermieter zu wenden. Der Wohnungsmarkt in der Schweiz sei sehr heterogen zusammengesetzt, er werde neben einigen grösseren, institutionellen Vermietern vorwiegend beherrscht von einer Vielzahl kleinerer und mehrheitlich privater Vermieter, was dem Mieter mannigfaltige Auswahlmöglichkeiten in bezug auf seinen Vertragspartner verschaffe.