Es stellt sich mithin die Frage, ob der Vermieter durch die Empfehlung in seiner Vertragsfreiheit unzulässig eingeschränkt wird. Es ist davon auszugehen, dass die Vertragsparteien die Auswahl des Vertragspartners nicht gestützt auf rein objektive, von einer Amtsstelle als zulässig erklärte Kriterien vornehmen, sondern die von ihnen selbst als wesentlich erachteten Kriterien der Auswahl zugrunde legen wollen und dies grundsätzlich auch dürfen. b. Die Weiterziehungsbeklagte macht in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Februar 1996 weiter geltend, der Abschluss eines Mietvertrages und insbesondere die Auswahl des Vermieters erfolge absolut ohne Zwang.