12 - die Abschlussfreiheit, d. h. das Recht, frei darüber zu entscheiden, ob ein Vertrag abgeschlossen werden soll; - die Freiheit der Vertragsgestaltung, d. h. insbesondere die Freiheit der Gestaltung der Vertragsbedingungen, aber auch in der Auswahl des Vertragsgegenstandes; - die Freiheit der Auswahl des Vertragspartners (vgl. im einzelnen Ernst A. Kramer, Berner Kommentar, 1991, N. 17 ff. zu Art. 19-21 OR). Es stellt sich mithin die Frage, ob der Vermieter durch die Empfehlung in seiner Vertragsfreiheit unzulässig eingeschränkt wird.