Die gesetzliche Grundlage für allfällige Einschränkungen ist in den Art. 29 und 33 Abs. 1 Bst. a DSG zu finden. Zu prüfen ist, ob ein genügendes öffentliches Interesse und bezüglich der einzelnen Empfehlungen die Verhältnismässigkeit gegeben sind. a. Die Vertragsfreiheit umfasst folgende Aspekte: