22ter des Bundesverfassungs der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 [BV], SR 101) und der Handels- und Gewerbefreiheit (Art. 31 BV), deren wesentlicher Bestandteil insbesondere die Vertragsfreiheit, d. h. das Recht ist, bei Ausübung eines privatwirtschaftlichen Gewerbes den Vertragspartner frei auszuwählen und den Inhalt des Vertrages ohne staatlichen Zwang frei auszuhandeln. Sie beruft sich unter diesem Aspekt auf fehlendes öffentliches Interesse an einer Einschränkung dieser Grundrechte ebenso wie auf die Unverhältnismässigkeit der Anordnung und die für eine Anordnung fehlende gesetzliche Grundlage. Die gesetzliche Grundlage für allfällige Einschränkungen ist in den Art.